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Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz, Rechtsform
§2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten, Kalenderjahr
§3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
§4 Mitgliedschaft
§5 Rechte der Mitglieder
§6 Pflichten der Mitglieder
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Organe
§9 Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
§11 Beirat
§12 Satzungsänderung und Änderung des Vereinzwecks
§13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung
§14 Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz
§15 Datenschutz
§16 Schlussbestimmung und Salvaturische Klausel

§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „KNEIPP-VEREIN FALLERSLEBEN e.V.“ und hat seinen Sitz in Wolfsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten, Kalenderjahr

Der Kneipp-Verein Fallersleben e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an und erkennt dessen Satzung an.
Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bundes Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V.
Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – den Menschen vermitteln.
  3. Er bezweckt insbesondere:
    • a. Förderung der Gesundheitsbildung der Menschen
    • b. Förderung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports
    • c. Förderung der Gesundheitserziehung von Kindern
    • d. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
  4. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
    • a. Vorträge, Seminare, Kurse und Veranstaltungen im Bereich gesundheitlicher Prävention und Rehabilitation
    • b. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
    • c. Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp`scher Gesundheitseinrichtungen
    • d. Mitwirkung an Gesundheitsveranstaltungen
    • e. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung
    • f. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
      • a. Bordentlichen Mitgliedern
      • b. fördernden Mitgliedern.

    Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Familienmitgliedschaft kann für alle im gleichen Haushalt lebenden Personen beantragt werden. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Familienmitgliedschaft für Kinder erlischt mit Erreichen des 18. Lebensjahres.

§5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§6 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    • a. gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
    • b. einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt
    • c. die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen festgesetzten Kostenbeiträge zu entrichten
    • d. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden
    • e. Mitglieder sind zum Bezug der Bundeszeitschrift des Kneipp-Bundes e.V. berechtigt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • a. Austritt
    • b. Ausschluss
    • c. Tod
    • d. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB
    • e. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck oder in sonstiger Weise gegen die Vereinssatzung verstößt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis wird dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Auf ein Einspruchsrecht ist hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§8 Organe

Organe des Kneipp-Vereins Fallersleben e.V. sind

    • a. Mitgliederversammlung
    • b. Vorstand
    • c. Beirat

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen, werden per Brief eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist für Briefsendungen beginnt mit dem Tag des Einwurfs der Einladung (Poststempel). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  2. Anträge zur Jahreshauptversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
    Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugehen.
  3. Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck beim Vorstand beantragt wird.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • a. Genehmigung von Geschäfts- und Rechnungsbericht
    • b. Entlastung des Vorstandes
    • c. Genehmigung des Haushaltsplanes
    • d. Wahl von Vorstand und Beirat
    • e. Wahl von 2 Revisoren
    • f. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
    • h. endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
    • i. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    • j. Beitragsfestsetzung
    • k. Beschlüsse über Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinaus gehen
  6. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Buchprüfung findet jährlich statt. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts Anderes regelt.
  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
  9. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  10. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V. einzureichen.

§10 Vorstand

  1. Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus mindestens drei bis zu sieben Mitgliedern (Teamvorstand) von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Sie ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Jeder ist mit schriftlicher Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes muss stimmberechtigtes Mitglied des Kneipp-Vereins Fallersleben e.V. sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
  5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  7. Der Vorstand erlässt Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung).
  8. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorstand kann nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem Handeln entstanden sind.

§11 Beirat

Der Beirat kann aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Kneipp-Vereins Fallersleben e.V. sein. Der Beirat ist zu allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

§12 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Veränderung des Vereinszwecks.
  2. Über Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt wurden.

§13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

  1. Der Kneipp-Verein Fallersleben e.V. kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen muss, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt zwingend fünf Wochen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist umgehend, spätestens innerhalb von 8 Wochen, zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleichem Tagesordnungspunkt einzuladen. Diese beschließt dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.
  4. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§14 Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
  4. Organträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- und EDV-Kosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§15 Datenschutz

  1. Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

§16 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

  1. Die Neufassung der Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am folgenden Tag in Kraft. Sie ersetzt die alte Satzung und muss unverzüglich umgesetzt werden.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzungsneufassung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.
  3. Wenn die Beanstandungen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann der Vorstand Abhilfe schaffen.

Diese Satzung berücksichtigt die durch die Mitgliederversammlung des Kneipp-Vereins Fallersleben e.V. am 22.03.2025 in Wolfsburg-Fallersleben angenommenen Änderungen.

gez. Marianne Adler gez. Detlef Barth
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gez. Horst Finkendey gez. Renate Finkendey
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gez. Eva Horstmann gez. Kerstin Hüller
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gez. Axel Radmer
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